Auch im Arztbericht vom 24.7.2015 von Dr. med. H.________ ist die Rede von Drohungen durch den Beschwerdeführer. Dieser drohe permanent mit Gewalt bis Mord gegenüber jenen Personen (und deren Angehörigen), die bei ihm Frustration auslösen würden (amtliche Akten BvD pag. 261 f.). Zwar können die Berichte aus dem Jahr 2015 nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Situation übertragen werden. Allerdings kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Aufhebung der ambulanten Massnahme am 10.2.2017 durch das BvD nicht als positiv bezeichnet werden. Kurz nach Aufhebung der ambulanten Massnahme drohte der Beschwerdeführer gegenüber den BvD mehrmals massiv (amtliche Akten BvD pag.