Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst D.________ führte in der Zeit vom 15.6.2012 bis zum 8.12.2014 zu einigen Schwierigkeiten (vgl. amtliche Akten BvD pag. 51 ff.). Der Beschwerdeführer wurde deshalb am 25.4.2016 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung, begangen zwischen dem 7.11.2013 und dem 8.12.2014, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet.