EM-Verordnung ist nicht nachgewiesen. 15.2 Die Kammer ist in Übereistimmung mit den Ausführungen der POM im Übrigen der Ansicht, dass der Beschwerdeführer weder bereit noch in der Lage ist, sich einem im Voraus vereinbarten strikten Vollzugsprogramm zu unterziehen. Es ist aufgrund des langjährigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er der Belastung des engmaschigen EM gewachsen ist: Der Beschwerdeführer war für einige Jahre von der Sozialhilfe abhängig. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst D._______