Oberinstanzlich reichte der Beschwerdeführer sodann zwei verschiedene Arbeitsverträge ein. Gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 6.11.2017 (Arbeitsbeginn 6.11.2017) leiste der Beschwerdeführer drei bis fünf Stunden Arbeit bei seiner Mutter E.________, um ihr im Haushalt und beim Einkaufen zu helfen. Er werde monatlich mit CHF 10.00 entschädigt (amtliche Akten SK 17 499 pag. 3 f.). Für seine Schwester F.________ arbeite er zudem seit dem 29.8.2016 (Arbeitsvertrag datiert vom 20.11.2017) während 17 bis 20 Stunden als Kinderbetreuer und er erhalte dafür ein monatliches Entgelt von CHF 15.00 (amtliche Akten SK 17 499 pag. 7 f.).