Ergänzend zum angefochtenen Entscheid sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 4 EM-Verordnung kumulativ gegeben sein müssten, damit der EM-Vollzug bewilligt werden könne. Selbst wenn von einer geregelten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, seien die weiteren Kriterien von Art. 4 EM-Verordnung, insbesondere Bst. g und Bst. h, nicht erfüllt (amtliche Akten SK 17 499 pag. 39 f.).