am 20.11.2017 (Beginn des Anstellungsverhältnisses am 29.8.2016) abgeschlossen. Gestützt auf diesen Vertrag betreue der Beschwerdeführer die Kinder von F.________ im Umfang von 17 bis 20 Stunden pro Woche. Als Entgelt erhalte er monatlich CHF 15.00 (amtliche Akten SK 17 499 pag. 7 f.). 14.4 In ihrer Stellungnahme beantragte die POM, unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Ergänzend zum angefochtenen Entscheid sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 4 EM-Verordnung kumulativ gegeben sein müssten, damit der EM-Vollzug bewilligt werden könne.