Auch die erneuerte Drohung des Beschwerdeführers, wie er sich im Gefängnis verhalten werde, könne nicht zur Bewilligung des EM führen. Vielmehr deute auch dies daraufhin, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen des EM nicht gewachsen sei (amtliche Akten POM pag. 20 ff.). 14.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 19.12.2017 sinngemäss vor, die IV habe sich seiner Beschäftigung gegenüber nicht negativ ausgesprochen. Ferner reichte er zwei neue Arbeitsverträge zu den Akten (amtliche Akten SK 17 499 pag.