Überdies habe er gegenüber dem Regionalgericht Bern-Mittelland mitgeteilt, es sei für ihn nicht möglich, an einem bestimmten Datum vor Gericht zu erscheinen, weil er seinen Gemütszustand nicht kontrollieren könne. Jemand, der seit Jahren regelmässig drohe, er werde Amok laufen, Leute «heruntermetzgen» und Mitglieder von Behörden und Gerichten nach Hause verfolgen und töten, nur weil diese nicht in seinem Sinne handeln würden, verdiene das Privileg der Sondervollzugsform des EM nicht. Auch die erneuerte Drohung des Beschwerdeführers, wie er sich im Gefängnis verhalten werde, könne nicht zur Bewilligung des EM führen.