Der Beschwerdeführer verweigere jegliche Kooperation mit Behörden und reagiere auf Geschehnisse und Anordnungen, die nicht seinem Willen/seinen Vorstellungen entsprechen würden, mit äusserst aggressiven Drohungen. Überdies habe er gegenüber dem Regionalgericht Bern-Mittelland mitgeteilt, es sei für ihn nicht möglich, an einem bestimmten Datum vor Gericht zu erscheinen, weil er seinen Gemütszustand nicht kontrollieren könne.