Ferner sei der Beschwerdeführer nach dem geschilderten Verhalten weder bereit noch in der Lage, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen. Er sei der Belastung des Vollzugs des EM nicht gewachsen. Der Beschwerdeführer verweigere jegliche Kooperation mit Behörden und reagiere auf Geschehnisse und Anordnungen, die nicht seinem Willen/seinen Vorstellungen entsprechen würden, mit äusserst aggressiven Drohungen.