In der Freizeit betreue er oft die Kinder seiner Schwester. Ferner sei er auf medizinische Behandlungen angewiesen, deren Fortschritte im Normalvollzug ausbleiben würden, weshalb ein Normalvollzug aus medizinischer Sicht ausgeschlossen sei. Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers sein Mandat vor Verfassen einer Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs um Gewährung des EM niedergelegt hatte, habe sich der Beschwerdeführer wiederum telefonisch bei den BvD gemeldet. Er habe erklärt, er sei gewalttätig und jähzornig. Die BvD müsse die Verantwortung tragen, wenn er sich im Gefängnis «austobe», er freue sich schon. Nachdem er die Verfügung der BvD vom 1.9.2017 (Abweisung