vollendete Nötigungen. Zur Behandlung sei eine (vorzugsweise ambulante) Massnahme empfohlen worden. Diese Therapie habe jedoch nicht vollzogen werden können, weil sich der Beschwerdeführer gegen diese gewehrt, diverse Fristverlängerungen beantragt und schliesslich bekannt gegeben habe, er wolle keine Therapie machen. Gegenüber den Forensisch Psychiatrischen Diensten (FPD) habe der Beschwerdeführer das Abklärungsgespräch mit der Begründung abgesagt, er könne nicht kommen, ohne durchzudrehen, das Mobiliar zu zerschlagen oder den Therapeuten zu schlagen.