So könnten insbesondere externe Aktivitäten nicht nach Lust und Laune durchgeführt werden, sondern würden den strengen zeitlichen Vorgaben nach Art. 8 EM-Verordnung unterliegen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 4 EM-Verordnung folglich nicht (amtliche Akten BvD pag. 253 ff.). 14.2 Die POM wies die gegen die obgenannte Verfügung der BvD erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, den Akten könne seit dem Jahr 2012 das aufbrausende und aggressive Verhalten, das der Beschwerdeführer gegenüber dem Sozialdienst D.________ an den Tag gelegt habe, entnommen werden. Der Beschwerdeführer