Dies würde denn auch der Ausrichtung einer vollen IV-Rente widersprechen. Die gemäss eingereichten Aktenberichten bestehenden Verhaltensauffälligkeiten, die Hyperaktivität und die somatischen Beschwerden würden zudem nicht nur die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fraglich erscheinen lassen, sondern auch, ob er der Belastung und der Anforderungen des Vollzugs in der Form des EM grundsätzlich gewachsen sei. So könnten insbesondere externe Aktivitäten nicht nach Lust und Laune durchgeführt werden, sondern würden den strengen zeitlichen Vorgaben nach Art. 8 EM-Verordnung unterliegen.