Angesichts dieser Umstände sei es mehr als zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer einer regelmässigen Tätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche, was einer Beschäftigung von rund 50% entspreche, über längere Zeit finden und dieser nachgehen könne. Dies würde denn auch der Ausrichtung einer vollen IV-Rente widersprechen.