13.2 Die Sonderstrafvollzugsform des EM beinhaltet eine engmaschige Begleitung und die Fähigkeit sowie den Willen der verurteilten Person sich strikte an die Weisungen der Vollzugsbehörde zu halten (vgl. Art. 9 EM-Verordnung). Wichtig ist somit eine vorbehaltlose Kooperation mit den Vollzugsbehörden, wozu unter anderem Ehrlichkeit, Transparenz, Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit gehören. Nur so kann das erforderliche Vertrauensverhältnis aufgebaut werden.