4 e. die verurteilte Person körperlich und geistig gesund und in der Lage ist, einer angemessenen Arbeit, Ausbildung und Beschäftigung nachzugehen; f. die verurteilte Person eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung im Umfang von mind. 20 Stunden pro Woche nachweist oder mit Unterstützung der Behörden eine solche findet oder ihr eine solche zugewiesen werden kann; g. die verurteilte Person bereit ist, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen;