b. die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügt und bereit ist, den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung [neu: Amt für Justizvollzug] im Rahmen der besonderen Vollzugsform auch ohne Anmeldung Zugang dazu zu gewähren; c. die dauerhafte Unterkunft der verurteilten Person die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels Festnetzanschluss oder mittels Mobilfunkempfang zulässt; d. das Einverständnis der mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen vorliegt;