Aufgrund der «Kann»-Formulierung wird deutlich, dass auf den Vollzug in Form des EM kein Rechtsanspruch besteht. Er ist an eine grosse Zahl besonderer, kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen geknüpft, denen die verurteilte Person gerecht werden muss. Art. 4 EM-Verordnung setzt für die Bewilligung des Vollzugs einer Strafe in der besonderen Vollzugsform des EM voraus, dass: a. die verurteilte Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Vollzugs erklärt hat;