13. 13.1 Das EM ist eine besondere Vollzugsform (vgl. Art. 1 EM-Verordnung). Es handelt sich dabei um einen elektronisch überwachten Hausarrest während der arbeitsfreien Zeit. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a EM-Verordnung kann EM anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten zur Anwendung gelangen (sog. «Front Door» Variante als Alternative zum normalen Strafvollzug). Aufgrund der «Kann»-Formulierung wird deutlich, dass auf den Vollzug in Form des EM kein Rechtsanspruch besteht.