6) und von der Vorinstanz als ausreichend betrachtet wurde. 11.5 Auf die Beschwerde vom 19.12.2017 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 12. Wie bereits vor der BvD und der POM ist auch im Beschwerdeverfahren umstritten, ob dem Beschwerdeführer der Strafvollzug des EM zu gewähren ist. Vorliegend nicht Streitgegenstand ist hingegen die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers.