Freilich darf von der antragstellenden Person immer auch ein gewisses Mass an Sorgfalt gefordert werden. An die Begründung selber werden in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt. Sie muss aber zumindest erkennen lassen, weshalb und inwiefern die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert werden sollen (MÜL- LER, a.a.O., S. 79 f.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG des Kantons Bern, 1997, N. 10 ff. zu Art. 32). 11.4 Die Beschwerde vom 19.12.2017 enthält keinen formellen, konkret ausformulierten Antrag.