32 Abs. 2 VRPG). Das Rügeprinzip verlangt von einer rechtssuchenden Person, die Rechtsverletzungen, an der die angefochtene Verfügung angeblich leidet, im Rahmen ihrer Anträge (bzw. der Antragsbegründung) konkret vorzubringen (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 151). Der Antrag muss beispielsweise so präzis gestellt werden, dass die Behörde ohne Weiteres erkennt, was anbegehrt wird. Dabei ist dem Grad der Rechtskundigkeit der antragstellenden Person Rechnung zu tragen. Nach dem Verbot übertriebener Formstrenge sollen Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt werden.