11. 11.1 Die POM brachte in ihrer Stellungnahme vom 5.1.2018 vor, es sei fraglich, ob die Beschwerde vom 19.12.2017 des Beschwerdeführers einen rechtsgenüglichen Antrag enthalte und ob daher überhaupt darauf eingetreten werden könne (amtliche Akten SK 17 499 pag. 39). 11.2 Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschwerdeführer äusserten sich zur Frage des Nichteintretens. 11.3 Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG).