6. Mit Schreiben vom 5.1.2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werde (vgl. amtliche Akten SK 17 499 pag. 39 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12.1.2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. amtliche Akten SK 17 499 pag. 47). 8. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8.2.2018 als abgeschlossen erachtet wurde (vgl. amtliche Akten SK 17 499). II. Formelles