4. Am 19.12.2017 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 23.11.2017. Er stellte sinngemäss die Anträge, es sei die Verfügung der BvD vom 1.9.2017 aufzuheben und ihm sei der Strafvollzug in der Form des EM zu gewähren (vgl. amtliche Akten SK 17 499 pag. 1 ff.). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 27.12.2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 17 499 pag. 33 f.).