Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 499 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt B.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 23. November 2017 (2017.POM.655) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 1.9.2017 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BvD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer) um Bewilligung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitorings (nachfolgend EM) ab (vgl. amtliche Akten BvD pag. 253 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25.9.2017 bei der Polizei- und Militärdi- rektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhe- bung der Verfügung der BvD vom 1.9.2017 beantragte (vgl. amtliche Akten BvD pag. 259). 3. Mit Entscheid vom 23.11.2017 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. amtliche Akten POM pag. 20 ff.). 4. Am 19.12.2017 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 23.11.2017. Er stellte sinngemäss die Anträge, es sei die Verfügung der BvD vom 1.9.2017 aufzuheben und ihm sei der Strafvollzug in der Form des EM zu gewähren (vgl. amtliche Akten SK 17 499 pag. 1 ff.). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 27.12.2017 das Be- schwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme so- wie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 17 499 pag. 33 f.). 6. Mit Schreiben vom 5.1.2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werde (vgl. amtliche Akten SK 17 499 pag. 39 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12.1.2018 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. amtliche Akten SK 17 499 pag. 47). 8. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein, weshalb der Schriften- wechsel mit Verfügung vom 8.2.2018 als abgeschlossen erachtet wurde (vgl. amtli- che Akten SK 17 499). II. Formelles 9. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG 2 bzw. Art. 16 der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des Electronic Monitorings [EM-Verordnung; BSG 341.12]) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 11. 11.1 Die POM brachte in ihrer Stellungnahme vom 5.1.2018 vor, es sei fraglich, ob die Beschwerde vom 19.12.2017 des Beschwerdeführers einen rechtsgenüglichen An- trag enthalte und ob daher überhaupt darauf eingetreten werden könne (amtliche Akten SK 17 499 pag. 39). 11.2 Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschwerdeführer äusserten sich zur Frage des Nichteintretens. 11.3 Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismit- teln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Das Rügeprinzip verlangt von einer rechtssuchenden Person, die Rechtsverletzun- gen, an der die angefochtene Verfügung angeblich leidet, im Rahmen ihrer Anträge (bzw. der Antragsbegründung) konkret vorzubringen (MÜLLER, Bernische Verwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 151). Der Antrag muss beispielsweise so präzis gestellt werden, dass die Behörde ohne Weiteres erkennt, was anbegehrt wird. Dabei ist dem Grad der Rechtskundigkeit der antragstellenden Person Rechnung zu tragen. Nach dem Verbot übertriebener Formstrenge sollen Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt werden. Im Einzelnen bedeutet dies, dass insbesondere an Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen ge- stellt werden dürfen. So kann es unter Umständen genügen, wenn sich der Inhalt einer (Laien-)Eingabe unter Zuhilfenahme der Begründung ermitteln lässt. Allenfalls kann sogar verlangt werden, dass die Behörde nachfragt, um sich über die Trag- weite der Eingabe klar zu werden. Freilich darf von der antragstellenden Person immer auch ein gewisses Mass an Sorgfalt gefordert werden. An die Begründung selber werden in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt. Sie muss aber zumindest erkennen lassen, weshalb und inwiefern die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert werden sollen (MÜL- LER, a.a.O., S. 79 f.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG des Kantons Bern, 1997, N. 10 ff. zu Art. 32). 11.4 Die Beschwerde vom 19.12.2017 enthält keinen formellen, konkret ausformulierten Antrag. Der Beschwerdeführer bringt darin nur vor: «Betrifft: Ihre Verweigerung des Strafvollzugs in der Form des EM. Begründung: Bestehende Arbeitsverträge seien nicht Fachgerecht und von der IV anerkannt. Meine Betreuerin Frau C.________ bei der IV, sieht für die Beschäftigung diesbezüglich keine Probleme. Hier sende ich Ihnen Fachgerechte Arbeitsverträge, diese ersetzen die Vorherigen» (vgl. amtli- che Akten SK 17 499 pag. 1). Auch ohne konkret formulierten Antrag kann der Be- 3 schwerde entnommen werden, was der Beschwerdeführer beantragt – die Ge- währung der Vollzugsform des EM. Denn nur aus diesem Grund reichte er (nach eigenen Angaben «fachgerechte») neue Arbeitsverträge zu den Akten. Die Kam- mer erachtet die Beschwerde – besonders unter Berücksichtigung dieser als Lai- eneingabe – als zulässig. Dies gilt umso mehr, als bereits die Beschwerde vor der POM in ähnlicher Weise verfasst wurde (vgl. amtliche Akten POM pag. 6) und von der Vorinstanz als ausreichend betrachtet wurde. 11.5 Auf die Beschwerde vom 19.12.2017 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 12. Wie bereits vor der BvD und der POM ist auch im Beschwerdeverfahren umstritten, ob dem Beschwerdeführer der Strafvollzug des EM zu gewähren ist. Vorliegend nicht Streitgegenstand ist hingegen die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerde- führers. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die amtlichen Akten der BvD und der POM, insbesondere auf die diesbezügli- chen Ausführungen im Entscheid der POM vom 23.11.2017 sowie in der Verfügung der BvD vom 1.9.2017 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten POM pag. 20 ff.; amtliche Akten BvD pag. 253 ff.). 13. 13.1 Das EM ist eine besondere Vollzugsform (vgl. Art. 1 EM-Verordnung). Es handelt sich dabei um einen elektronisch überwachten Hausarrest während der arbeitsfrei- en Zeit. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a EM-Verordnung kann EM anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten zur Anwendung gelangen (sog. «Front Door» Variante als Alternative zum normalen Strafvollzug). Aufgrund der «Kann»-Formulierung wird deutlich, dass auf den Vollzug in Form des EM kein Rechtsanspruch besteht. Er ist an eine grosse Zahl besonderer, kumulativ zu erfül- lender Voraussetzungen geknüpft, denen die verurteilte Person gerecht werden muss. Art. 4 EM-Verordnung setzt für die Bewilligung des Vollzugs einer Strafe in der besonderen Vollzugsform des EM voraus, dass: a. die verurteilte Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Vollzugs erklärt hat; b. die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügt und bereit ist, den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung [neu: Amt für Justizvollzug] im Rahmen der besonderen Vollzugsform auch ohne Anmeldung Zugang dazu zu gewähren; c. die dauerhafte Unterkunft der verurteilten Person die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels Festnetzanschluss oder mittels Mobilfunkempfang zulässt; d. das Einverständnis der mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachse- nen Personen vorliegt; 4 e. die verurteilte Person körperlich und geistig gesund und in der Lage ist, einer angemessenen Arbeit, Ausbildung und Beschäftigung nachzugehen; f. die verurteilte Person eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung im Umfang von mind. 20 Stunden pro Woche nachweist oder mit Unterstützung der Behörden eine solche findet oder ihr eine solche zugewiesen werden kann; g. die verurteilte Person bereit ist, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unter- ziehen; h. anzunehmen ist, die verurteilte Person werde der Belastung des Vollzugs in Electronic Monito- ring gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen; i. die verurteilte Person nicht als flucht- oder gemeingefährlich eingestuft wird. 13.2 Die Sonderstrafvollzugsform des EM beinhaltet eine engmaschige Begleitung und die Fähigkeit sowie den Willen der verurteilten Person sich strikte an die Weisun- gen der Vollzugsbehörde zu halten (vgl. Art. 9 EM-Verordnung). Wichtig ist somit eine vorbehaltlose Kooperation mit den Vollzugsbehörden, wozu unter anderem Ehrlichkeit, Transparenz, Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit gehören. Nur so kann das erforderliche Vertrauensverhältnis aufgebaut werden. 14. 14.1 In der Verfügung vom 1.9.2017 wiesen die BvD das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Bewilligung des Strafvollzugs in Form des EM ab. Zur Begründung führten sie aus, zwingende Voraussetzung für die Bewilligung des EM sei der Nachweis einer geregelten Ausbildung oder Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche. Der Beschwerdeführer beziehe gemäss eingereichter IV- Verfügung vom 14.1.2015 eine volle IV-Rente. Diese Rente sei ihm aufgrund «er- heblicher Beeinträchtigungen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten», welche «keinem Arbeitgeber zumutbar» seien sowie der mangelnden «Fähigkeit zur Wil- lensanstrengung, sich an einem Arbeitsort adäquat zu verhalten» zugeschrieben worden. Angesichts dieser Umstände sei es mehr als zweifelhaft, ob der Be- schwerdeführer einer regelmässigen Tätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Wo- che, was einer Beschäftigung von rund 50% entspreche, über längere Zeit finden und dieser nachgehen könne. Dies würde denn auch der Ausrichtung einer vollen IV-Rente widersprechen. Die gemäss eingereichten Aktenberichten bestehenden Verhaltensauffälligkeiten, die Hyperaktivität und die somatischen Beschwerden würden zudem nicht nur die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fraglich er- scheinen lassen, sondern auch, ob er der Belastung und der Anforderungen des Vollzugs in der Form des EM grundsätzlich gewachsen sei. So könnten insbeson- dere externe Aktivitäten nicht nach Lust und Laune durchgeführt werden, sondern würden den strengen zeitlichen Vorgaben nach Art. 8 EM-Verordnung unterliegen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 4 EM-Verordnung folg- lich nicht (amtliche Akten BvD pag. 253 ff.). 14.2 Die POM wies die gegen die obgenannte Verfügung der BvD erhobene Beschwer- de mit der Begründung ab, den Akten könne seit dem Jahr 2012 das aufbrausende und aggressive Verhalten, das der Beschwerdeführer gegenüber dem Sozialdienst D.________ an den Tag gelegt habe, entnommen werden. Der Beschwerdeführer 5 sei bei der Polizei als «Gefährder» eingestuft worden. Seit dem 16.7.2015 habe er verschiedene telefonische Drohungen geäussert (er werde in D.________ ein Massaker anrichten; er werde Amok laufen). Meistens habe der Beschwerdeführer mit seinen Drohungen von Ärzten eine höhere Ration Valium zu erzwingen ver- sucht. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30.10.2015, das aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erstellt worden sei, leide dieser an einer deutlich ausgeprägten dissozialen Persönlich- keitsstörung, einer Suchterkrankung (Cannabinoide) sowie einer hyperkinetischen Störung (ADHS). Insgesamt handle es sich um eine schwere psychische Störung, mit einer hohen Rückfallgefahr für künftige Drohungen und künftigen Cannabiskon- sum sowie einer moderaten Rückfallgefahr für versuchte resp. vollendete Nötigun- gen. Zur Behandlung sei eine (vorzugsweise ambulante) Massnahme empfohlen worden. Diese Therapie habe jedoch nicht vollzogen werden können, weil sich der Beschwerdeführer gegen diese gewehrt, diverse Fristverlängerungen beantragt und schliesslich bekannt gegeben habe, er wolle keine Therapie machen. Gegenü- ber den Forensisch Psychiatrischen Diensten (FPD) habe der Beschwerdeführer das Abklärungsgespräch mit der Begründung abgesagt, er könne nicht kommen, ohne durchzudrehen, das Mobiliar zu zerschlagen oder den Therapeuten zu schla- gen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Aufhebung der ambulanten Massnahme habe der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, er fühle sich provoziert, wenn fremde Menschen vorgeben würden, zu wissen, was für ihn das Beste sei. Er habe das Vertrauen in den Staat verloren und man solle ihn in Ruhe lassen. Daraufhin sei die ambulante Massnahme durch die BvD mit Verfü- gung vom 10.2.2017 aufgehoben worden. Nach Erhalt der entsprechenden Verfü- gung habe der Beschwerdeführer gegenüber den BvD diverse Drohungen ausge- sprochen (wenn er ins Gefängnis müsse, werde er Leute «heruntermetzgen»; er werde Amok laufen; man solle ihn ruhig ins Gefängnis stecken, dort werde er Men- schen umbringen, somit werde es wieder mehr Platz in den Gefängnissen geben; er werde zu den Menschen nach Hause gehen, die ihn einsperren wollten, egal ob sie Frau und Kind zu Hause hätten oder nicht; er werde vor der Verhandlung Terror machen, die Richterin würde er ohnehin am liebsten umbringen). Nachdem das Regionalgericht Bern-Mittelland am 24.5.2017 den Vollzug der Freiheitsstrafe an- geordnet und der Beschwerdeführer am 21.6.2017 die Aufgebots- und Vollzugsver- fügung erhalten habe, habe dieser am 27.6.2017, vertreten durch seinen damali- gen Rechtsanwalt, ein Gesuch um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form des EM gestellt. Darin habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er lebe im Haus seiner Eltern in einer eigenen, abgetrennten Wohnung und er beziehe eine volle IV-Rente. In der Freizeit betreue er oft die Kinder seiner Schwester. Ferner sei er auf medizinische Behandlungen angewiesen, deren Fortschritte im Normalvoll- zug ausbleiben würden, weshalb ein Normalvollzug aus medizinischer Sicht aus- geschlossen sei. Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers sein Mandat vor Verfassen einer Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs um Gewährung des EM niedergelegt hatte, habe sich der Beschwerdeführer wiederum telefonisch bei den BvD gemeldet. Er habe erklärt, er sei gewalttätig und jähzornig. Die BvD müsse die Verantwortung tragen, wenn er sich im Gefängnis «austobe», er freue sich schon. Nachdem er die Verfügung der BvD vom 1.9.2017 (Abweisung 6 des Gesuchs um Bewilligung des Strafvollzugs in der Form des EM) erhalten habe, habe er telefonisch angegeben, er wolle eine andere Person der BvD als Fallver- antwortliche, sonst werde er vollends ausrasten. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten undatierten Arbeitsvertrag mit seiner Schwester seien keine konkreten Arbeitszeiten/Arbeitsstunden zu entnehmen. Es fehle mithin der Nachweis, dass der Beschwerdeführer während den 10 Monaten des in Frage stehenden EM-Vollzugs mindestens 20 Stunden pro Woche die Kin- der seiner Schwester betreue und diese Tätigkeit, die er im Gesuch noch als «Frei- zeitaktivität» umschrieben habe, als Arbeitstätigkeit gelten könne. Ferner sei der Beschwerdeführer nach dem geschilderten Verhalten weder bereit noch in der La- ge, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen. Er sei der Belastung des Vollzugs des EM nicht gewachsen. Der Beschwerdeführer ver- weigere jegliche Kooperation mit Behörden und reagiere auf Geschehnisse und Anordnungen, die nicht seinem Willen/seinen Vorstellungen entsprechen würden, mit äusserst aggressiven Drohungen. Überdies habe er gegenüber dem Regional- gericht Bern-Mittelland mitgeteilt, es sei für ihn nicht möglich, an einem bestimmten Datum vor Gericht zu erscheinen, weil er seinen Gemütszustand nicht kontrollieren könne. Jemand, der seit Jahren regelmässig drohe, er werde Amok laufen, Leute «heruntermetzgen» und Mitglieder von Behörden und Gerichten nach Hause ver- folgen und töten, nur weil diese nicht in seinem Sinne handeln würden, verdiene das Privileg der Sondervollzugsform des EM nicht. Auch die erneuerte Drohung des Beschwerdeführers, wie er sich im Gefängnis verhalten werde, könne nicht zur Bewilligung des EM führen. Vielmehr deute auch dies daraufhin, dass der Be- schwerdeführer den Anforderungen des EM nicht gewachsen sei (amtliche Akten POM pag. 20 ff.). 14.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 19.12.2017 sinngemäss vor, die IV habe sich seiner Beschäftigung gegenüber nicht negativ ausgespro- chen. Ferner reichte er zwei neue Arbeitsverträge zu den Akten (amtliche Akten SK 17 499 pag. 1 ff.). Dabei handelt es sich um den Arbeitsvertrag vom 6.11.2017 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter E.________ für die Mitarbeit im Haushalt und beim Einkaufen während drei bis fünf Stunden pro Woche. Der Be- schwerdeführer werde hierfür mit monatlich CHF 10.00 entschädigt (amtliche Akten SK 17 499 pag. 3 f.). Der zweite Arbeitsvertrag wurde zwischen dem Beschwerde- führer und seiner Schwester F.________ am 20.11.2017 (Beginn des Anstellungs- verhältnisses am 29.8.2016) abgeschlossen. Gestützt auf diesen Vertrag betreue der Beschwerdeführer die Kinder von F.________ im Umfang von 17 bis 20 Stun- den pro Woche. Als Entgelt erhalte er monatlich CHF 15.00 (amtliche Akten SK 17 499 pag. 7 f.). 14.4 In ihrer Stellungnahme beantragte die POM, unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Ergänzend zum angefochtenen Entscheid sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 4 EM-Verordnung kumulativ gegeben sein müssten, damit der EM-Vollzug bewilligt werden könne. Selbst wenn von einer geregelten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers auszu- gehen sei, seien die weiteren Kriterien von Art. 4 EM-Verordnung, insbesondere Bst. g und Bst. h, nicht erfüllt (amtliche Akten SK 17 499 pag. 39 f.). 7 14.5 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie äusserte sich inhaltlich nicht zum Verfahrensge- genstand (amtliche Akten SK 17 499 pag. 47). 15. 15.1 Der Beschwerdeführer stellte am 27.6.2017 ein Gesuch um Bewilligung der Voll- zugsform des EM mit der Begründung, er betreue die Kinder seiner Schwester oft in der Freizeit. Er sei jedoch bereit, zusätzliche Beschäftigungen im Umfang von 20 Stunden pro Woche zu finden. Darüber hinaus wurde das Gesuch mit den me- dizinischen Problemen des Beschwerdeführers begründet (amtliche Akten BvD pag. 222 f.). In Anbetracht dieser Ausführungen muten die später eingereichten Arbeitsverträge des Beschwerdeführers seltsam an. Denn erst nachdem die BvD das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Vollzugsform des EM abgewiesen hatten, reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.9.2017 erstmals einen Ar- beitsvertrag zu den Akten (amtliche Akten BvD pag. 260 ff.). Diesem undatierten Arbeitsvertrag kann ein angeblicher Vertragsbeginn am 1.1.2015 – mithin vor Ge- suchseinreichung vom 27.6.2017 – sowie eine Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden in der Woche entnommen werden. Bei Ferienablösungen der Schwester würden bis zu 35 bis 40 Stunden Kinderbetreuung benötigt. Der Beschwerdeführer leiste diese Arbeitsstunden unentgeltlich (amtliche Akten BvD pag. 272 f.). Oberinstanzlich reichte der Beschwerdeführer sodann zwei verschiedene Arbeits- verträge ein. Gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 6.11.2017 (Arbeitsbeginn 6.11.2017) leiste der Beschwerdeführer drei bis fünf Stunden Arbeit bei seiner Mut- ter E.________, um ihr im Haushalt und beim Einkaufen zu helfen. Er werde mo- natlich mit CHF 10.00 entschädigt (amtliche Akten SK 17 499 pag. 3 f.). Für seine Schwester F.________ arbeite er zudem seit dem 29.8.2016 (Arbeitsvertrag datiert vom 20.11.2017) während 17 bis 20 Stunden als Kinderbetreuer und er erhalte dafür ein monatliches Entgelt von CHF 15.00 (amtliche Akten SK 17 499 pag. 7 f.). Sowohl hinsichtlich der Anzahl zu leistender Stunden als auch betreffend Entgelt sind im neu eingereichten Arbeitsvertrag mit F.________ im Vergleich zum zuvor eingereichten undatierten Arbeitsvertrag Änderungen ersichtlich. Der Beschwerde- führer reichte folglich oberinstanzlich einen modifizierten Arbeitsvertrag mit seiner Schwester ein. Auch dieser Vertrag bezieht sich allerdings auf einen Arbeitsbeginn vor der eigentlichen Gesuchseinreichung vom 27.6.2017. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer – sollte er effektiv be- reits seit dem 1.1.2015 für mindestens 20 Stunden pro Woche bzw. ab dem 29.8.2016 für 17 bis 20 Stunden pro Woche die Kinderbetreuung für seine Schwes- ter übernommen haben – dies nicht bereits im Rahmen der Gesuchseinreichung vom 27.6.2017 geltend gemacht und belegt hätte. Die Kammer hat nach dem Ge- sagten Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer effektiv im geltend gemachten Um- fang regelmässig für seine Schwester tätig ist, wovon auch der tiefe Monatslohn zeugt. Gestützt darauf erachtet die Kammer die Voraussetzung von Art. 4 Bst. f EM-Verordnung als nicht erfüllt. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit von ei- ner geregelten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 8 Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer erst nachdem ihm erstmals die Möglichkeit des EM erklärt worden war (amtliche Akten BvD pag. 190) von einer eigentlichen Arbeitstätigkeit als Betreuer der Kinder seiner Schwester sprach. Zu- vor erklärte der Beschwerdeführer vielmehr, er trainiere Kinder im Fussball. Das Training tue ihm gut, aber mehr als zwei Mal zwei Stunden pro Woche könne er dieses nicht leisten, weil er sich wieder zurückziehen müsse (amtliche Akten BvD pag. 91 f. bzw. S. 10, Z. 344 ff. des Hauptverhandlungsprotokolls vom 20.5.2015). Gegenüber Dr. med. G.________ führte der Beschwerdeführer anlässlich der fo- rensisch-psychiatrischen Begutachtung am 30.7.2015 und 4.8.2015 – mithin nach dem angeblichen Arbeitsbeginn vom 1.1.2015 – im Übrigen aus, er würde sich ge- legentlich um die Kinder seiner Schwester kümmern, sofern er gut «zwäg» sei (amtliche Akten BvD pag. 116, Gutachten vom 30.10.2015). Diese Angabe steht im klaren Widerspruch zum undatierten Arbeitsvertrag, der ab dem 1.1.2015 eine re- gelmässige Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden, teils sogar von 35 bis 40 Stunden pro Woche regelte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitstätigkeit sind nach dem Ge- sagten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine geregelte Arbeit im Sinne von Art. 4 Bst. f EM-Verordnung ist nicht nachgewiesen. 15.2 Die Kammer ist in Übereistimmung mit den Ausführungen der POM im Übrigen der Ansicht, dass der Beschwerdeführer weder bereit noch in der Lage ist, sich einem im Voraus vereinbarten strikten Vollzugsprogramm zu unterziehen. Es ist aufgrund des langjährigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er der Belastung des engmaschigen EM gewachsen ist: Der Beschwerdeführer war für einige Jahre von der Sozialhilfe abhängig. Der Kon- takt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst D.________ führte in der Zeit vom 15.6.2012 bis zum 8.12.2014 zu einigen Schwierigkeiten (vgl. amtli- che Akten BvD pag. 51 ff.). Der Beschwerdeführer wurde deshalb am 25.4.2016 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung, begangen zwischen dem 7.11.2013 und dem 8.12.2014, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Die ambulante Behandlung wurde mit Verfügung der BvD vom 10.2.2017 wegen Aussichtslosig- keit aufgehoben. Das Regionalgericht Bern-Mittelland entschied am 24.5.2017, die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei zu vollziehen (vgl. amtliche Ak- ten BvD pag. 152 ff.; pag. 187 ff.; pag. 196 ff.). Gemäss Dr. med. G.________ leidet der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit zusätzlich weiteren deliktre- levanten Persönlichkeitsanteilen, einer ADHS-Restsymptomatik im Sinne einer Störung aus dem Kapitel ICD-10 F9 (hyperkinetische Störung, ICD-10 F90) sowie einer Suchtmittelproblematik (Abhängigkeit durch Cannabinoide, ICD-10 F12.23; amtliche Akten BvD pag. 122; pag. 135 f. bzw. S. 80 des Gutachtens vom 30.10.2015). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30.10.2015 bzw. den beantworteten Ergänzungsfragen vom 26.1.2016 führte Dr. med. G.________ aus, 9 beim Beschwerdeführer gebe es deutliche Abweichungen von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen betreffend Kognition, Affektivität, Impulskontrolle, Bedürf- nisbefriedigung und Umgang mit anderen Menschen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, andere Menschen dürften ihm nicht zu nahe kommen, ansonsten dürfe er gewalttätig werden. Er werde verbal sehr häufig und schnell aufbrausend. Frau- en bezeichne er generell als Schlampen, weil er schlechte Erfahrungen mit ihnen gemacht habe. Über gewalttätiges Verhalten werde beim Beschwerdeführer seit der Schulzeit (im 8. Schuljahr) berichtet (amtliche Akten BvD pag. 122 ff.). Es hand- le sich in der Regel um instrumentelles Drohverhalten. Das heisse, der Beschwer- deführer wolle mit seinem Verhalten gewisse Ziele erreichen und setze die Dro- hungen relativ gezielt dafür ein (amtliche Akten BvD pag. 312; pag. 139). Dr. med. G.________ beschrieb das Verhalten des Beschwerdeführers, welches neben der Hauptdiagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung auch Anteile aus anderen spezifischen Persönlichkeitskategorien aufweise, u.a. wie folgt (amtliche Akten BvD pag. 124 f. bzw. S. 58 des Gutachtens vom 30.10.2015): Streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten sowie ständige Selbstbezogenheit, besonders in Verbindung mit starker Überheblichkeit (paranoide Anteile). Deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen, v.a. dann, wenn impulsive Handlungen unterbunden oder getadelt werden wie auch Neigung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt mit Un- fähigkeit zur Kontrolle explosiven Handelns sowie unbeständige und launische Stimmung (emotional instabile, impulsive Persönlichkeitsanteile). Dramatische Selbstdarstellung und theatralisches Auftre- ten oder übertriebener Ausdruck von Gefühlen (histrionische Anteile). Mangel an Empathie; Ableh- nung, Gefühle und Bedürfnisse anderer anzuerkennen oder sich mit ihnen zu identifizieren (narzissti- sche Anteile). Auch im Arztbericht vom 24.7.2015 von Dr. med. H.________ ist die Rede von Drohungen durch den Beschwerdeführer. Dieser drohe permanent mit Gewalt bis Mord gegenüber jenen Personen (und deren Angehörigen), die bei ihm Frustration auslösen würden (amtliche Akten BvD pag. 261 f.). Zwar können die Berichte aus dem Jahr 2015 nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Situation übertragen werden. Allerdings kann auch das Verhalten des Beschwerde- führers seit der Aufhebung der ambulanten Massnahme am 10.2.2017 durch das BvD nicht als positiv bezeichnet werden. Kurz nach Aufhebung der ambulanten Massnahme drohte der Beschwerdeführer gegenüber den BvD mehrmals massiv (amtliche Akten BvD pag. 189; vgl. Entscheid der POM vom 23.11.2017 pag. 24 f. E. 4b, vgl. Ausführungen Ziff. 14.2 hiervor). Nach Erhalt der Aufgebots- und Voll- zugsverfügung vom 21.6.2017 (amtliche Akten BvD pag. 211 ff.) erklärte er ge- genüber der Fallverantwortlichen der BvD am 16.8.2017, man wisse, dass man ihn nicht einsperren dürfe, weil er gewalttätig und jähzornig sei. Die BvD würden die Verantwortung tragen, wenn er sich «austoben» werde, er freue sich schon (amtli- che Akten BvD pag. 251). Nachdem die BvD mit Verfügung vom 1.9.2017 das Ge- such um Bewilligung des Strafvollzugs in Form des EM abgewiesen hatten, habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalgefängnis I.________ massive Drohungen ausgesprochen. Er werde jeden Polizisten, der ihn zu verhaften versu- che, sowie die Leute im Gefängnis umbringen. Gegenüber der BvD verlangte er 10 zudem am 5.9.2017, von einer anderen fallverantwortlichen Person betreut zu wer- den (amtliche Akten BvD pag. 255). Das fordernde Drohverhalten war beim Beschwerdeführer folglich auch in jüngster Zeit zu beobachten. Auch gegenüber einer Mitarbeiterin der Strafkanzlei der Kam- mer verhielt sich der Beschwerdeführer am 1.2.2018 fordernd und beleidigend (amtliche Akten SK 17 499 pag. 55). Nach dem Gesagten lässt das immer wieder aktenkundige und problematische Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Behörden und Gerichten keine Hoff- nung auf einen reibungslosen Vollzug des EM zu, bei welchem er den strikten An- weisungen des ABaS unterstellt wäre (vgl. hierzu auch Ausführungen der POM in den Erwägungen 4a bis 4d, amtliche Akten POM pag. 24 bis pag. 26). Der Be- schwerdeführer scheint mit konkreten Anordnungen und Weisungen nur schlecht zu Recht zu kommen. Gerade unter dem strengen Regime des EM hätte er sich je- doch kooperativ, absprachefähig, angepasst und vertrauensvoll zu verhalten. Die Kammer kommt folglich – wie bereits die Vorinstanz – angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren zum Schluss, dass der Beschwer- deführer die notwendigen Eigenschaften für die Vollzugsform des EM nicht auf- weist. 15.3 Der Beschwerdeführer führte zwar mehrfach aus, er wolle nicht ins Gefängnis. Er untermauerte seinen Wunsch oftmals mit Drohungen (vgl. amtliche Akten BvD pag. 92, pag. 177, pag. 189, pag. 251, pag. 255). Allerdings kann nicht alleine ge- stützt auf das instrumentelle Drohverhalten des Beschwerdeführers von einer Ge- fängnisstrafe abgesehen bzw. die Sondervollzugsform des EM bewilligt werden. Daran vermögen auch die Schreiben von Dr. med. J.________ (amtliche Akten BvD pag. 269) und Dr. K.________ (amtliche Akten BvD pag. 270) nichts zu än- dern. Im Gegenteil wäre für das EM ein Vertrauensverhältnis zum Beschwerdefüh- rer vorausgesetzt, das nach dem geschilderten langjährigen Verhalten des Be- schwerdeführers kaum zu erreichen wäre. 15.4 Im Übrigen ist auch das Bedürfnis des Beschwerdeführers, seinem «extremen Be- wegungsdrang» mit ein- bis zweistündigen Spaziergängen im Wald und dem Nachhause Spazieren nach der Kinderbetreuung bei der Schwester zu begegnen, kaum mit der Vollzugsform des EM vereinbar. Denn nach Art. 8 Abs. 2 EM- Verordnung wäre die dem Beschwerdeführer frei zur Verfügung stehende Zeit streng reglementiert und in den ersten Wochen auf vier Stunden samstags und sonntags beschränkt. Der Beschwerdeführer dürfte ausserhalb dieser freien Zeiten nicht selbständig über seinen Aufenthalt bestimmen. In Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sich an Weisungen zu halten, erachtet die Kammer die Vollzugsform des EM folglich als nicht geeignet. 11 IV. Kosten und Entschädigung 16. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Damit werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] ana- log). 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt B.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 7. März 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bank i.V. Gerichtsschreiberin Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13