21 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen als A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1. der Hinderung einer Amtshandlung, 2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, beides angeblich begangen am 25. Juni 2016 in Bern; unter Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 864.30 durch den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2'082.75 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. II.