296 f.), in der er einen Aufwand von 14 Stunden à CHF 250.00, insgesamt ausmachend CHF 3'808.80 (inkl. Auslagen und MWST), aufführt. Die Kammer erachtet vorliegend angesichts des beschränkten Verfahrensgegenstands, der Dauer der Berufungsverhandlung und der durchschnittlichen Komplexität des Falles einen Aufwand im Umfang von 12 Stunden als ausreichend und angemessen. Dem Beschuldigten ist deshalb für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'269.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.