15. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte war sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz durch Fürsprecher B.________ vertreten. Der obsiegende Beschuldigte ist somit für seine Verteidigungskosten vor erster und oberer Instanz durch den Kanton Bern zu entschädigen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 4'265.50 gemäss eingereichter Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 17. Oktober 2017 (pag.