20 e contrario). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens. Die vom Kanton Bern zu tragenden Kosten umfassen die verbleibenden – auf die Schuldsprüche entfallenden – erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'328.70 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Letztere werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m.