14. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldige Person freigesprochen, so trägt der Kanton, der das Verfahren geführt hat, grundsätzlich die Kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO