Angesichts dieses fliessenden Handlungsverlaufs und der kurzen Zeitspanne von höchstens wenigen Minuten ist vorliegend von einem Gesamtgeschehen auszugehen. Die ursprüngliche Weigerung und das nachträgliche Vorzeigen erfolgten innerhalb der gleichen Handlungseinheit. Entsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 15 KStrG nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Verweigerung der Namensangabe freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung