Auch lässt sich bezüglich Art. 15 KStrG argumentieren, dass es die Polizeiarbeit letzten Endes erleichtert, wenn sich ein Täter noch am Ort der Anhaltung entscheidet, sich nach anfänglicher Weigerung doch noch auszuweisen und nicht auf den Polizeiposten geführt werden muss, um dort die Identität festzustellen. Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Polizist D.________ den Beschuldigten nach einem Ausweis und dessen Personalien fragte und dass der Beschuldigte sich zunächst weigerte, sich auszuweisen oder seinen Namen anzugeben.