Dies wird im Übrigen durch das deutsche Recht bestätigt, das mit § 111 des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einen Tatbestand enthält, der Art. 15 KStrG ähnlich ist. Hierzu bestätigt die deutsche Lehre, dass es sich bei einer Vernehmung «um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt […], bei dem erst beurteilt werden kann, ob der Betroffene gegen § 111 verstoßen hat, wenn die Vernehmung tatsächlich abgeschlossen ist […]» (GERHOLD, in Beck’scher Online-Kommentar, Graf (Hrsg.), 18. Aufl. 2018, N. 32 zu Art. 111 OWiG/D). Auch lässt sich bezüglich Art.