Ein Zeuge, der anfänglich lügt und vor Abschluss der Einvernahme zur Wahrheit findet, kann nicht wegen unvollendeten Versuchs bestraft werden. Die Aussage gilt gemäss Bundesgericht als Gesamtakt (BGE 107 IV 130, E. 3b S. 132, mit Verweis auf BGE 80 IV 122 S. 123 f.). Das Bundesgericht hält dazu fest: «Berichtigt der Zeuge seine falsche Aussage noch anlässlich derselben Einvernahme, so ist der Tatbestand des falschen Zeugnisses jedenfalls nicht vollumfänglich erfüllt» (BGE 107 IV 130, E. 3b S. 132). Dies wird im Übrigen durch das deutsche Recht bestätigt, das mit § 111 des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einen Tatbestand enthält, der Art.