19 Erfolgen eine anfängliche Weigerung und die nachträgliche Angabe des Namens innerhalb der gleichen Handlungseinheit (und ist letztere somit noch nicht abgeschlossen), so ist der Tatbestand von Art. 15 KStrG trotz der Ausgestaltung als schlichtes Tätigkeitsdelikt nicht erfüllt. Insoweit verhält es sich gleich wie bei Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis): Ein Zeuge, der anfänglich lügt und vor Abschluss der Einvernahme zur Wahrheit findet, kann nicht wegen unvollendeten Versuchs bestraft werden.