15 KStrG ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, d.h. ein Erfolg im technischen Sinne ist nicht Tatbestandsmerkmal. Die Tat ist grundsätzlich mit der Weigerung, auf (erstmalige) Aufforderung Angaben zum Namen zu machen (und implizit mit der Weigerung, sich auszuweisen), vollendet. Wer sich im Rahmen einer Anhaltung und Identitätsfeststellung letztlich doch noch ausweist, hat sich nicht wegen eines unvollendeten Versuchs zu verantworten. Ein solch unvollendeter Versuch ist ohnehin nicht strafbar. Der Versuch einer Übertretung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.