Dadurch, dass sich der Beschuldigte dennoch vehement geweigert habe, Angaben zu seiner Identität zu machen, habe er den Tatbestand erfüllt. Die Tatsache, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt und nach wiederholter Aufforderung hin dennoch dazu bereit erklärt habe, sich auszuweisen, ändere daran nichts (pag. 236 f., S. 34 f. der Urteilsbegründung). Dieser Beurteilung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Art. 15 KStrG ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, d.h. ein Erfolg im technischen Sinne ist nicht Tatbestandsmerkmal.