Urteil des Obergerichts Bern SK 15 70 vom 2. Juni 2015 E. II.2). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht fraglich, ob die Uniform allein für ein ordnungsgemässes Ausweisen genügt. Das Vorzeigen eines Ausweises ist bei Art. 15 KStrG nicht Strafbarkeitsbedingung. 13.2 Subsumtion Die Vorinstanz erwog, dass der Tatbestand von Art. 15 KStrG klar erfüllt sei. Aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschuldigten sei die Aufforderung, sich auszuweisen, berechtigt gewesen. Dadurch, dass sich der Beschuldigte dennoch vehement geweigert habe, Angaben zu seiner Identität zu machen, habe er den Tatbestand erfüllt.