15 KStrG nicht entgegen steht (vgl. BGE 81 IV 163 E. 3 S. 165). Inwieweit die StPO kraft nachträglicher derogatorischer Wirkung in concreto der Gültigkeit von Art. 15 KStrG entgegenstehen würde, kann vorliegend offen gelassen werden, weil der Tatbestand – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin nicht erfüllt ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Angehörigen der Kantonspolizei durch das Tragen der Uniform oder das Vorzeigen des Ausweises ausweisen (Art. 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]; Urteil des Obergerichts Bern SK 15 70 vom 2. Juni 2015 E. II.2).