13. Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Verweigerung der Namensangabe (Art. 15 KStrG) 13.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) erfüllt, wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohnung verweigert oder unrichtige Angaben macht. Vorab ist festzustellen, dass das StGB der Gültigkeit von Art. 15 KStrG nicht entgegen steht (vgl. BGE 81 IV 163 E. 3 S. 165).