StGB nicht erfüllte. Entsprechend hat für die Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) ein Freispruch zu ergehen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) findet subsidiär zu jenem der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) Anwendung (TRECHSEL/VEST, a.a.O, N. 16 zu Art. 285 StGB; vgl. BGE 74 IV 57 E. 4 S. 63). Angesichts des rechtskräftigen Freispruchs von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung (vgl. oben Ziff. I.5) kann deshalb vorliegend offen-