Die zitierte Lehrmeinung, die eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung verlangt, setzt diese Schwelle – mit der die Tätlichkeit von der noch nicht strafwürdigen «Rempelei» abgegrenzt wird – tendenziell hoch an. Es sind durchaus Szenarien denkbar, in denen ein Schlag oder Stoss gegen die Hand eines Polizisten die Schwelle zum tätlichen Angriff überschreitet. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist vorliegend jedoch von einer geringen Intensität der Einwirkung auszugehen, so dass der Beschuldigte mit seiner Einwirkung auf D.________s Hand den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllte.