Die Vorinstanz setzte sich nicht näher mit der Intensität der Einwirkung auf D.________s Hand auseinander. Laut dem diesbezüglichen Beweisergebnis der Kammer ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur mit geringer Intensität auf D.________s Hand einwirkte (vgl. oben Ziff. II.11.4). Die zitierte Rechtsprechung erfordert eine gewisse Intensität, deren Grad sich nach den konkreten Umständen bestimmt. Die zitierte Lehrmeinung, die eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung verlangt, setzt diese Schwelle – mit der die Tätlichkeit von der noch nicht strafwürdigen «Rempelei» abgegrenzt wird – tendenziell hoch an.