Die Vorinstanz schloss zutreffenderweise vorliegend eine Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt aus. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelangt die Kammer betreffend den tätlichen Angriff zu einem anderen Ergebnis. Der Polizist D.________ war unter den vorliegenden Umständen klar dazu berechtigt, den Beschuldigten zur Identitätsfeststellung auf die Seite des I.________ zum H.________ (Örtlichkeit) zu führen, worauf der Beschuldigte reagierte. Eine Notwehrsituation lag nicht vor. Die Vorinstanz setzte sich nicht näher mit der Intensität der Einwirkung auf D.________s Hand auseinander.