Entsprechend habe das Verhalten des Beschuldigten nicht auf eine Verhinderung der Personenkontrolle gerichtet sein können, weshalb es am Vorsatz fehle. Der Beschuldigte habe aber durch das vorsätzliche «zweimalige Wegschlagen der Hand» eine Tätlichkeit begangen, womit er den objektive Tatbestand erfüllt habe. In subjektiver Hinsicht werde Vorsatz verlangt, welcher vorliegend gegeben sei (pag. 235, S. 33 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz schloss zutreffenderweise vorliegend eine Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt aus.