285 StGB). Für die Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung und Gewalt müssen Wissen und Willen des Täters auch die Hinderung umfassen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). 12.2 Subsumtion Die Vorinstanz ging davon aus, dass D.________ den Beschuldigten nicht darüber informiert gehabt habe, dass er ihn zur Vornahme einer Personenkontrolle habe wegführen wollen. Entsprechend habe das Verhalten des Beschuldigten nicht auf eine Verhinderung der Personenkontrolle gerichtet sein können, weshalb es am Vorsatz fehle.