Eine solche Hinderung liegt bereits vor, wenn eine Amtshandlung in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2 S. 187). Eine Handlung liegt innerhalb der Amtsbefugnisse der sie vornehmenden Person, wenn diese für ihre Vornahme zuständig ist (BGE 95 IV 172 E. 3 S. 175 mit Hin-