Hat die Amtsperson bereits Körperkontakt hergestellt, so schliesst dieser einen tätlichen Angriff nicht aus; allerdings muss der Täter als Erster schlagen bzw. tätlich werden (TRECHSEL/VEST, a.a.O, N. 8 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf BGE 101 IV 62 E. 2b S. 65). Im Unterschied zur «Gewalt» muss sich der «tätliche Angriff» nicht gegen die Amtshandlung richten und muss diese nicht hindern (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 285 StGB). Eine solche Hinderung liegt bereits vor, wenn eine Amtshandlung in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2 S. 187).